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1. Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf dieser Grundlage erlassenen Regelungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen. Die bestandene Fahrerlaubnisprüfung schließt die Ausbildung ab.

Das Ausbildungsverhältnis kann nach Beendigung fortgesetzt, also für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den § 32 FahrlG bestimmten Preisabsprachen zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages zugrunde gelegt. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung in Textform hinzuweisen.

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

2. Entgelte, Preisabsprachen

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

3. Grundbetrag und Leistungen

Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderlicher Verwaltungsaufwand bis zur ersten theoretischen Prüfung, mit Ausnahme der Vorstellung zur Prüfung und des Lernstoffes.

Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, einen zusätzlichen Betrag zu berechnen.

Die Entgelte für die praktische Ausbildung sind in Einzelbeträgen zu berechnen. Die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

4. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag und die Entgelte für besondere Leistungen fällig, das Entgelt für die Fahrstunden vor Antritt derselben. Die Entgelte für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit der Anmeldung zur Prüfung. Der Grundbetrag und Prüfungsentgelte sind spätestens 3 Werktage vor der ersten Unterrichtseinheit zu zahlen.

5. Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:

a) tritt Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb 4 Wochen seit Vertragsabschluss zur Ausbildung an;

b) unterbricht die Ausbildung für mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund und unterbricht;

c) bei theoretischem oder dem praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nicht jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat.

d) wiederholt oder grob gegen Weisungen und Wünsche des Fahrlehrers verstößt.

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.

6. Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für den erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.

Kündigt der Fahrschüler aus wichtigem Grund oder die Fahrschule, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten des Fahrschülers veranlasst zu sein, so steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluss erfolgt, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;

2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor dem Abschluss.

Wird der Ausbildungsvertrag ohne wichtigen Grund vom Fahrschüler gekündigt, so kann die Fahrschule eine Entschädigung in Höhe von bis zu 75% des noch nicht durchgeführten Ausbildungsumfangs verlangen.

7. Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschüler und Fahrschule haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen und enden. Die Fahrschule wird den Fahrschüler über Beginn und Ende der Fahrausbildung unterrichten. Bei Nichtbeachtung muss der Fahrschüler eine Ausfallentschädigung leisten. Versäumt der Fahrschüler eine vereinbarte Stunde ohne rechtzeitige Absage (24 Stunden vorher), so ist eine Entschädigung zu zahlen.

8. Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrschüler mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten; fällt deshalb die Fahrstunde aus, so ist das Entgelt dennoch zu zahlen. Bei weniger als 15 Minuten wird die Ausbildungszeit um die verspätete Zeit gekürzt.

9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsausrüstung, Lehrmittel und Fahrzeuge verpflichtet.

10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Unbefugte Benutzung kann zur Schadensersatzpflicht führen.

11. Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Prüfung besitzt (§ 29 FahrlG). Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Fahrlehrers.

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung der Fahrschule; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Zahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung verpflichtet.

12. Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

13. Hinweis

Zur besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten jedoch für alle Geschlechter.


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